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Fluggastrechte

Haben Babys einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung?


Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben. Die Richter sind der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Fluggastverordnung ausnimmt. Es komme nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar sei, denn weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, dass der Ausschlusstatbestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist, betrifft.

Nach der Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004/EG haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer verspäteter Ankunft am Zielort von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR, 400,00 EUR bzw. 600,00 EUR. Eine Ausgleichzahlung ist vom Luftfahrtunternehmen aber dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik). Dagegen stellen technische Probleme in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn sie können ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre der Fluggesellschaft. Selbst wenn diese alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist ein technischer Defekt nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

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