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Fluggastrechte

Wem steht die Ausgleichszahlung bei Geschäftsreisen zu?


Nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR, 400,00 EUR bzw. 600,00 EUR. Die Ausgleichzahlung ist vom Luftfahrtunternehmen jedoch dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik).

Es stellt sich aber die Frage, wem die Ausgleichszahlung bei Geschäftsreisen zusteht: dem Fluggast oder dem Arbeitgeber? Die Fluggastverordnung trennt nicht zwischen Privat- und Dienstreisen. Sie spricht ausschließlich vom „Fluggast“ als Anspruchsinhaber. Es kommt daher nicht darauf an, wer das Flugticket bezahlt hat. Folglich muss der Fluggast selbst seine Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen. Ihm steht zunächst auch das Recht zu, die Ausgleichszahlung zu empfangen. Ob er dann die Ausgleichszahlung behalten darf oder an den Arbeitgeber abführen muss, ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu klären. Der Arbeitgeber kann entsprechende Regelungen zur Abführung von Schadensersatz- oder Ausgleichszahlungen in den Arbeitsvertrag aufnehmen oder mit ihren Mitarbeitern beim Dienstreiseantrag vereinbaren.

(Stand: 21. Januar 2016)

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