INFO & AKTUELLES

Mietrecht

Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Mietermehrheit


Wenn mehrere Mieter eine Wohnung anmieten, stellt sich die Frage, ob allen Mietern die Betriebskostenabrechnung zugehen muss. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2010 (Az.: VIII ZR 263/09) entschieden, dass bei Mietermehrheit die Betriebskostenabrechnung nur dem auf Nachzahlung in Anspruch genommenen Mieter zugehen muss. Begründet wird dies damit, dass mehrere Personen auf Mieterseite für die Mietforderungen einschließlich der Betriebs- und Heizkosten als Gesamtschuldner haften. Der BGH wies darauf hin, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die Nebenkostenabrechnung nur einem Mieter mitzuteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages in Anspruch zu nehmen. Denn die Übermittlung der Nebenkostenabrechnung dient nur der Fälligstellung der Nachzahlungsforderung. Die Fälligstellung muss nicht gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen. Vielmehr kann der Vermieter nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen (§ 421 S. 1 BGB).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dann auf Nachzahlung nur der Mieter in Anspruch genommen werden kann, dem die Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde. Denn die Nachforderung wurde dem Mieter, dem keine Abrechnung zugestellt wurde, gerade nicht fällig gestellt. Vermietern ist daher zu raten, die Nebenkostenabrechnung allen Mietern zu übersenden. Denn nur so kann von allen Mietern eine etwaige Nachzahlung gefordert werden.

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