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Mietrecht

Kleine Schimmelflecken stellen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar


Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (Az.: 67 S 91/10) entschieden, dass kleine Schimmelpunkte auf einer Fläche von etwa 1 m² an der Schlafzimmerwand nicht zwangsläufig eine Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung darstellen.

Das Gericht führte aus, dass Schimmel in einer Wohnung grundsätzlich einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache darstellt, wobei durch den Schimmel grundsätzlich eine optische Beeinträchtigung, eine olfaktorische Beeinträchtigung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich sei. Jedoch stellen kleine Schimmelpunkte an der Schlafzimmerwand keine erhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Im zu entscheidenden Fall waren die Schimmelpunkte klein und auf einer Fläche von ca. 1 m² vereinzelt vorhanden. Von der Zimmermitte oder der Eingangstür aus gesehen waren sie kaum wahrnehmbar. Bei einer derartigen Konzentration könne weder von einer optischen Beeinträchtigung noch von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Die Kammer wies darauf hin, dass Schimmelsporen in der Raumluft einer jeden Wohnung ständig vorhanden sind. Nicht jede Form von Schimmel in einer Wohnung sei gesundheitsschädlich. Vielmehr gebe es auch Schimmelsporen, die bei keinem Menschen gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen. Ferner gebe es solche, die lediglich bei besonders disponierten Menschen zu Gesundheitsschäden führen und schließlich derartige, die bei jedem Menschen zu Gesundheitsschäden führen. Lediglich Letztere stellen einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 2 BGB dar, die den Mieter zur Mietminderung berechtigen. Die Beweislast, dass es sich um gesundheitsschädliche Schimmelsporen handele, trägt der Mieter.

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