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Mietrecht

Störender Zigarettenrauch – Rechte und Pflichten des Mieters


Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, kann aber eine Mietminderung rechtfertigen

Wenn Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung in der eigenen Wohnung zu riechen ist, kann das ziemlich stören, vor allem wenn man Nichtraucher ist. Der blaue Qualm führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Doch welche Rechte und Pflichten hat der Mieter?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört und ohne entgegenstehende anderslautende Vereinbarung nicht untersagt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Grundsatz uneingeschränkt gilt. Das Landgericht Berlin weist in seinem Urteil vom 10. August 2017 (Az.: 65 S 362/16) darauf hin, dass Raucher gehalten sind, einfache und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Beeinträchtigungen ihrer Nachbarn durch Zigarettenrauch zu vermeiden. Ein Anspruch auf Beseitigung der Gebrauchsstörung der Wohnung durch das Eindringen von Zigarettenrauch kann sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) ergeben.

Es kann sowohl ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegenüber dem störenden Mieter als auch ein Mangelbeseitigungs- und Minderungsanspruch gegen den Vermieter bestehen.

Für die Mietminderung wegen Zigarettenrauchs des Nachbarn gilt nichts anderes als für diejenige wegen anderer Beeinträchtigungen. Der in die Mietwohnung des Mieters eindringende Zigarettenrauch eines Nachbarn kann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache darstellen, wenn er ein unangenehmes Wohngefühl verursacht und so zu einer nicht unerheblichen Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung führt. Auch der Zigarettenrauch, durch den der rauchende Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschreitet, kann für den gestörten Mieter je nach den Umständen des Einzelfalls ein Minderungsrecht begründen. Der Grundsatz, dass das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, ist für die Mietminderung unerheblich. Das Minderungsrecht des Mieters ist nicht an ein Verschulden des Vermieters gebunden. Es ist auch nicht davon abhängig, dass der Vermieter die Störungsquelle beseitigen kann. Dies kann für den Vermieter sehr misslich sein, wenn er sich in der ungünstigen Lage befindet, dass er einerseits die Mietminderung des gestörten Mieters hinnehmen muss, andererseits die Ursache hierfür aber nicht beheben kann, da er dem rauchenden Mieter das Rauchen nicht untersagen kann, weil dieser seine mietvertraglichen Pflichten nicht verletzt.

Das Landgericht Berlin wies in seiner Entscheidung vom 10. August 2017 (Az.: 65 S 362/16) allerdings darauf hin, dass dem Vermieter in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens eröffnet ist, wenn die Intensität der Beeinträchtigung durch das Rauchen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Wann genau die Intensität der Rauchbeeinträchtigung als erheblich oder gar unerträglich anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Sie kann leider nicht allgemein beantwortet werden. Folgende Faktoren spielen eine Rolle: Dringt der Rauch in die Wohnung oder ist er „nur“ auf dem Balkon oder im Treppenhaus spürbar? Wie viele und welche Zimmer der Wohnung sind betroffen? Zu welcher Uhrzeit und in welchen Intervallen wird geraucht? Raucht der Nachbar beispielsweise ein bis zwei Zigaretten morgens und abends, so ist dies eher hinzunehmen als in Fällen, in denen der Zigarettenkonsum sich über den gesamten Tag verteilt und mehrfach stündlich erfolgt.

Die Höhe der Minderungsquote hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung werden von den Gerichten Quoten von bis zu 10 % zuerkannt. Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 10. August 2017 (Az.: 65 S 362/16) eine Mietminderung von 3 % als angemessen angesehen, wenn Mieter nachts nicht mit geöffnetem Fenster schlafen können, weil aus der darunter liegenden Wohnung Zigarettenrauch in das Schlafzimmer dringen würde.

(Stand: April 2018)

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