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Zivilprozessrecht

Berufung eines Verstorbenen


Das Brandenburgische OLG hatte sich mit der Berufung eines Verstorbenen zu beschäftigen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Beklagte und Berufungskläger bereits bei Rechtshängigkeit der Klage verstorben war. Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatten Kenntnis davon, dass der Beklagte vor Rechtshängigkeit der Klage verstorben ist. Der (unbekannt verstorbene) Beklagte unterlag im erstinstanzlichen Verfahren. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte im Namen des Beklagten Berufung ein ohne über den Tod des Beklagten hinauswirkende Vollmacht zu verfügen.

Die Klage gegen den Verstorbenen war bereits unzulässig, da Tote nicht parteifähig sind (§ 50 Abs. 1 ZPO). Eine gegen einen Verstorbenen erhobene Klage richtet sich auch nicht etwa gegen dessen Erben (BGH, WM 2000, 260). Ist der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage verstorben, so würde ein gegen ihn ergehendes Urteil gegen eine nichtexistente Partei ergangen und damit wirkungslos sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 300, Rdnr. 17).

Andererseits war auch die Berufung unzulässig, da niemand durch das erstinstanzliche klagestattgebende Urteil beschwert ist (§ 511 ZPO).

Das Brandenburgische OLG führte in seinem Beschluss vom 17. November 2011 (Az.: 5 U 143/09) aus:

„Der Beklagte ist durch das Urteil nicht beschwert, weil seine Rechtsfähigkeit mit seinem Tode endete. Da die Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO an die Rechtsfähigkeit anknüpft, ist ein Prozessrechtsverhältnis zu ihm nicht begründet worden. Dessen Erben sind ebenfalls nicht beschwert, da es eine Rechtskrafterstreckung auf Personen, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, nicht gibt (§ 325 Abs. 1 ZPO).

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um ein unwirksames Urteil. Zwar kann auch ein solches Urteil zur Beseitigung der formellen Rechtskraftwirkungen angefochten werden (statt vieler Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 511 Rn. 7 m.w.N.). Auch diese formellen Rechtskraftwirkungen treffen jedoch weder den Beklagten noch dessen Erben. Ersterer wird von ihnen nicht betroffen, weil er tot ist. Letztere sind von ihnen nicht betroffen, weil die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Erben voraussetzt, dass die Rechtsfolge nach Rechtshängigkeit im Klauselerteilungsverfahren durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO).

Da beide Prozessbevollmächtigte nach Lage der Akten schuldlos davon ausgingen, der Beklagte lebe noch, wäre es auch nicht nach dem Veranlassungsprinzip i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO billig, die eine Partei mehr als die andere an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.“


Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

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