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Reiserecht

Versteckte Kreuzfahrtkosten - Automatische Trinkgeldabbuchung


Landgericht Koblenz hält automatische Abbuchung von Trinkgeldern für unzulässig




Rechte Kreuzfahrt

Viele Kreuzfahrtanbieter ziehen automatisch Trinkgelder von den Reisenden ein. Sie verweisen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wonach täglich eine Trinkgeldpauschale, z.T. in Höhe von 10,00 EUR je Tag pro Passagier, automatisch vom Bordkonto abgebucht wird. Die Trinkgeldpraxis vor allem auf amerikanischen Schiffen erklärt sich durch den Umstand, dass vor allem in den USA Arbeitsverträge häufig so ausgestaltet sind, dass der Arbeitnehmer nur ein sehr geringes Grundgehalt erhält und daher auf Trinkgeld angewiesen ist. Das Trinkgeld gehört in den USA zu den sozialen Normen. In Deutschland dagegen wird das Trinkgeld als freiwillige Zahlung für besonderen Service, Freundlichkeit, Schnelligkeit und gute Qualität verstanden.

Durch die Praxis des automatischen Trinkgeldeinzugs vom Bordkonto kann die Urlaubskasse erheblich belastet werden, was nicht selten zu Unmut der deutschen Urlauber führt. Selbst wenn sich in den Geschäftsbedingungen der Hinweis findet, dass die automatische Trinkgeldzahlung an der Rezeption vom Gast jederzeit gekürzt, erhöht oder gestrichen werden kann, so machen deutsche Urlauber in der Regel von diesem Recht kein Gebrauch, entweder aus Unkenntnis oder aus Scham. Denn wer möchte gern als „Sparfuchs“ oder „Knauser“ dastehen? Widerwillig wird die Abbuchung akzeptiert.

Das Landgericht Koblenz hatte sich nun mit dieser Praxis in der Kreuzfahrtbranche auseinandersetzen müssen. Und es entschied zugunsten der Urlauber. Sofern deutsches Recht anwendbar ist, ist eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Passagiers ohne eine ausdrückliche Erlaubnis unzulässig, urteilten die Richter. Denn ein Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung und muss es auch bleiben. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Trinkgeldzahlung vom Gast jederzeit gekürzt, erhöht oder gestrichen werden kann, reicht nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht aus. Der Endpreis der Kreuzfahrt dürfe nicht durch versteckte Trinkgelder erhöht werden. Zahlungen, die über die Hauptleistung hinausgehen, müsse der Kunde ausdrücklich zustimmen (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2017, Az.: 15 O 36/17, noch nicht rechtkräftig).

Stand: 14. Dezember 2017

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